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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Hier finden Sie die Geschäftsbedingungen von FUX REISEN, die Sie mit der Unterzeichnung des Reisevertrages in ihrer Gesamtheit verbindlich anerkennen.

Lesen Sie sie bitte sorgfältig durch und fragen Sie den Reiseveranstalter (FUX REISEN), falls noch Unklarheiten vorhanden sind.

  1. Anmeldung und Reisebestätigung

     

    1. Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann schriftlich, mündlich oder telefonisch erfolgen. Für den Reiseveranstalter wird der Reisevertrag verbindlich, wenn er dem Reisenden die Buchung und den Preis der Reise schriftlich bestätigt. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden die Reisebestätigung aushändigen.
    2. Für die vertraglichen Verpflichtungen aller in der Anmeldung aufgeführten Personen steht der Anmelder ein, sofern er das ausdrücklich und gesondert erklärt. Er haftet neben den anderen von ihm angemeldeten Reisenden.
    3. Der Reisende erhält eine Reisebestätigung, die alle wesentlichen Angaben über die gebuchten Reiseleistungen erhält. Weicht die Bestätigung von der Anmeldung ab, weist der Reiseveranstalter ausdrücklich darauf hin. An dieses neue Angebot ist der Reiseveranstalter 10 Tage gebunden. Der Vertrag auf der Grundlage dieses neuen Angebots kommt zustande, wenn er vom Reisenden innerhalb dieser Frist anerkannt wird.

     

  2. Bezahlung

     

    1. Nach Erhalt eines Sicherungsscheines gemäss § 651k Abs. 3 BGB und der Reisebestätigung überweist der Reisende die darauf ausgewiesene Anzahlung. Diese Anzahlung beträgt 10 % vom Gesamtpreis, maximal 250 EUR pro Person. Die Rest-zahlung wird spätestens 2 Wochen vor Reisebeginn ohne nochmalige Zahlungsaufforderung fällig.
    2. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständiger Bezahlung des Reisepreises unverzüglich zugeschickt.
    3. Bei Buchungen innerhalb 3 Wochen vor Reisebeginn ist der Reisende verpflichtet, den vollen Reisepreis nach Aushändigung des Sicherungsscheines und der Reisebestätigung zu entrichten.
    4. Ist bis zum Reiseantritt der Reisepreis nicht vollständig bezahlt, wird nach Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zur Zahlung des Restpreises der Vertrag aufgelöst. Es wird dann eine Entschädigung wie bei Rücktritt des Reisenden fällig, es sei denn, dass zu diesem Zeitpunkt bereits ein erheblicher Reisemangel vorlag.

     

  3. Leistungen

    Für die vertraglichen Leistungen im Buchungszeitraum sind grundsätzlich die Angaben in den Ausschreibungen und der Inhalt der Reisebestätigung massgebend.

     

  4. Leistungs- und Preisänderungen

     

    1. Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach dem Vertragsschluss notwendig werden und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit diese unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungen bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.
    2. Der Reiseveranstalter behält sich vor, den ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten, Abgaben für bestimmte Leistungen oder Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang zu ändern, wie sich die Erhöhung pro Person auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Reisenden und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 21 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
    3. Falls Preiserhöhungen 5% überschreiten oder im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Reisende berechtigt, ohne Gebühr vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    4. Der Reisende hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters gegenüber diesem geltend zu machen.
    5. Nachträgliche Änderungen der Angebote (hinsichtlich der Berichtigung von Irrtümern oder Rechenfehlern) bleiben bis zur schriftlichen Bestätigung durch den Reiseveranstalter vorbehalten. Erfolgen sie erst mit der Bestätigung, wird auf Punkt I.3. dieser Reisebedingungen verwiesen.

     

  5. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzteilnehmer

     

    1. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Im Interesse des Reisenden (Beweissicherung) und zur Vermeidung von Missverständnissen sollte der Rücktritt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung wird an dem Tag wirksam, an dem sie beim Veranstalter eingeht.
    2. Als Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen kann der Reiseveranstalter vom Reisenden Entschädigung verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und eine eventuell anderweitige Verwertung der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die Kosten, die für den Reisenden in der Regel beim Rücktritt entstehen, sehen wie folgt aus: Bis 60 Tage vor Reisebeginn 10% des Reisepreises, bis zum 30. Tag vor Reisebeginn 20% des Reisepreises, bis zum 15. Tag vor Reisebeginn 50% des Reisepreises, bis zum 7. Tag vor Reisebeginn 80% des Reisepreises, bis zum Tag des Reiseantritts 90%. Ab dem Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 95% des Reisepreises. Dem Reisenden steht der Nachweis frei, dass dem Reiseveranstalter kein oder ein niedriger Schaden entstanden ist.
    3. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass eine dritte Person in seine Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an den Reiseveranstalter. Dieser kann dem Wechsel in der Person widersprechen, wenn die Ersatzperson den besonderen Reiseanforderungen nicht genügt oder gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen.
    4. Tritt eine Ersatzperson an die Stelle des angemeldeten Teilnehmers, ist der Reiseveranstalter berechtigt, die durch die Teilnahme der Ersatzperson entstandenen Mehrkosten zu verlangen.
    5. Für den Reisepreis und für die durch Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten haften der ursprünglich angemeldete Teilnehmer und die Ersatzperson als Gesamtschuldner.
    6. Auf Wunsch des Reisenden nimmt der Veranstalter eine Abänderung der Reiseanmeldung (Umbuchung) vor. Die daraus entstehenden Kosten übernimmt der Reisende.
    7. Als Umbuchungen gelten Änderungen hinsichtlich des Reisetermins (nicht der Aufenthaltsdauer) und des Reisezieles.
    8. Rücktritts-, Umbuchungs- und Änderungserklärungen sollten im Interesse des Reisenden und aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich erfolgen. Die daraus entstehenden Gebühren sind sofort fällig.
    9. Rücktrittsgebühren gem Ziff. V.2 sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten angegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort einfindet.

     

  6. Kündigung durch den Veranstalter

     

    1. Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter vom Reisenden nachhaltig gestört wird oder wenn der Reisende sich in starkem Masse vertragswidrig verhält, so dass eine sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Der Veranstalter behält jedoch den Anspruch auf den Reisepreis. Evtl. Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst. Der Veranstalter muss jedoch den Wert ersparter Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die aus einer anderen Verwendung nicht in Anspruch genommener Leistungen erlangt werden einschliesslich evtl. Erstattungen durch Leistungsträger.
    2. Der Reiseveranstalter kann bis drei Wochen vor Reiseantritt von der Reise zurücktreten, wenn die Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für den Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für die Reise so gering ist, dass die ihm entstehenden Kosten, bezogen auf die gebuchte Reise, nicht gedeckt sind. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn der Reiseveranstalter die dazu führenden Umstände nicht zu vertreten hat oder wenn er diese nachweisen kann und wenn dem Reisenden ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet worden ist.
    3. Die Rücktrittserklärung wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Im Fall des Rücktritts ist der Reisende berechtigt, die Teilnahme einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
    4. Der Reisende hat dieses Recht unverzüglich nach Erhalt der Rücktrittserklärung durch den Reiseveranstalter diesem gegenüber geltend zu machen. Macht der Reisende von diesem Angebot kein Gebrauch, erhält er die eingezahlten Beträge unverzüglich zurück.

     

  7. Rücktritt bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl

     

    1. Wenn in der Reisebeschreibung und der Reisebestätigung auf eine erforderliche Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird, kann der Reiseveranstalter bei Nichterreichen bis zwei Wochen vor Reiseantritt die Reise absagen.
    2. Der Reiseveranstalter informiert den Reisenden selbstverständlich zu einem früheren Zeitpunkt, sofern ersichtlich wird, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann.
    3. Die Absage wird dem Reisenden unverzüglich zugeleitet. Dieser erhält den eingezahlten Reisepreis zurück.

     

  8. Kündigung aufgrund aussergewöhnlicher Umstände

     

    1. Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss unvorhersehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Reisende als auch der Reiseveranstalter den Vertrag kündigen.
    2. Bei Kündigung vor Reisebeginn aus vorgenannten Gründen erhält der Reisende den ganzen Reisepreis zurück. Ein weiterer Anspruch besteht nicht.
    3. Ergeben sich die genannten Umstände nach Antritt der Reise, kann der Reisevertrag von beiden Seiten gekündigt werden. In diesem Fall wird der Reiseveranstalter die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Massnahmen treffen, insbesondere wird der Reisende, falls der Vertrag die Rückbeförderung vorsah, zurückgeführt.
    4. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Wird der Vertrag aus den vorgenannten Gründen gekündigt, werden die Mehrkosten für die Rückbeförderung vom Reisenden und dem Reiseveranstalter je zur Hälfte getragen. Im übrigen fallen Mehrkosten dem Reisenden zur Last.

     

  9. Gewährleistung

    Die Gewährleistungsrechte einschliesslich der Fristen ihrer Geltendmachung sowie die Verjährung bestimmen sich ausschliesslich nach den Vorschriften des Reisevertrages. Weitergehende Rechte des Kunden sind, soweit zulässig, ausgeschlossen.

     

  10. Schadensersatz

    Bei Vorliegen eines Mangels kann der Reisende unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einen Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat. Er kann Schadensersatz auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verlangen, wenn die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt worden ist

     

  11. Haftung

     

    1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz, die nicht Körperschäden sind, ist insgesamt auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
      a)soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
      b) soweit der Reiseveranstalter für einem dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
      c) Deliktische Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
       
    2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen. lediglich vermittelt werden und in der Reiseausschreibung ausdrücklich als solche gekennzeichnet werden.
    3. Gelten für eine vom Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadenersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder ganz ausgeschlossen ist, so kann sich der Reiseveranstalter dem Kunden gegenüber hierauf berufen.
    4. Für die Beförderung mit Fährschiffen gelten die Bedingungen der jeweiligen Fähr-Reederei, sofern die Beförderung nicht Teil des Leistungspaketes des Veranstalters ist. In diesem Fall sind die ausführlichen Reisebedingungen des Veranstalters vorrangig maßgebend.
    5. Eine Haftung des Reiseveranstalters auf Schadensersatz ist insoweit ausgeschlossen, als für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Voraussetzungen oder Beschränkungen entsteht oder geltend gemacht werde kann, oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen oder beschränkt ist.

     

  12. Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften

    Der Kunde ist für die Einhaltung der Pass-, Zoll-, Visa-, Devisen- und Gesundheits-vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, auch wenn diese Vorschriften nach der Buchung geändert werden sollten.

     

  13. Versicherungen

    Zur eigenen Sicherheit wird empfohlen, den Abschluss einer Reiserücktritt-, Reiseabbruch-, Reisegepäck-, Reiseunfall-, Reisekranken- und Reisehaftpflichtversicherung vorzunehmen.

     

  14. Mitwirkungspflicht

    Der Reisende ist verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Er ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Reiseveranstalter vorzulegen bzw. der Reiseleitung/ den Guides zur Kenntnis zu geben. Der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung/ Guides werden für Abhilfe sorgen, sofern es möglich ist. Unterlässt der Reisende es schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so trifft ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
    Fällt der Reisende wiederholt auf, indem er den Gruppenfrieden erheblich stört, kann der Reiseveranstalter bzw. die Reiseleitung/ Guides ihn von der Reise ausschließen. Ansprüche bestehen nicht.

     

  15. Gerichtsstand

    Der Reisende kann den Reiseverastalter an dessen Sitz verklagen.

     

    Veranstalter:

    FUX REISEN
    Christian Engeldrum
    Beckweg 10
    D - 24145 Kiel
    e-Mail: info@fuxreisen.de
    Internet: www.fuxreisen.de

 

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